Eichung zur Vorführung von
eichpflichtigen Waagen und Systemen
Der DEW Service führt die Eichvorbereitung sowie die Eichung (in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Eichamt) an allen Waagen durch. Bei Reparaturen ist Die DEW amtlich zugelassener Instandsetzer für geeichte Wägetechnik.
Neues Eichrecht ab 2015
Ab dem 01.01.2015 gilt die Anzeigepflicht nach § 32 MessEG für Verwender von Messgeräten. Weitere Informationen und was Sie dabei beachten müssen, erfahren Sie hier: www.eichamt.de
Eichpflicht
Nach der EU-Richtlinie 2014/31/EU müssen Waagen amtlich geeicht sein, wenn sie wie folgt verwendet werden:
- Im geschäftlichen Verkehr, wenn der Preis einer Ware durch Wägung bestimmt wird.
- Bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken sowie bei Analysen im medizinischen und pharmazeutischen Labor.
- Zu amtlichen Zwecken.
- Bei der Herstellung von Fertigpackungen.
- in der Heilkunde
Jede Waage wird vom Eichamt geprüft und mit der Eichmarke versehen. Damit ist ihre Genauigkeit im Rahmen der zulässigen Eich-Toleranz bestätigt. Der Geltungsbereich der EU-Eichung erstreckt sich auf alle Mitgliedsstaaten der EU (Europäische Union).
Eichgültigkeit
Die Waage hat je nach Art und Verwendung eine unterschiedliche Eichgültigkeitsdauer. Die Eichfirsten liegen dabei zwischen 1 bis 4 Jahren. Die periodische Nacheichung ist gesetzliche Pflicht.
Die Gültigkeitsdauer bei Waagen beträgt in der Regel 2 Jahre, doch es gibt z. B. die folgenden Ausnahmen:
- Nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast von 3000 kg oder mehr (mit Ausnahme der Baustoffwaagen): 3 Jahre
- Waagen mit Etikettendruckwerk für die Herstellung von Fertigpackungen ungleicher Füllmenge: 1 Jahr
Eichklassen
- Waagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen)
- Waagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen)
- Waagen der Genauigkeitsklasse III und IV (Handels- und Grobwaagen)
Kontakt
Nobelstr. 16a
76275 Ettlingen
Telefon: +49(0)7243 / 71 620
Email: info@dew-waagen.de
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